Fahrrad- und Kraftfahrzeugverkehr um 1910
Als Pferdefuhrwerke noch das Straßenbild beherrschten
Gab es ein Leben der Menschen im Jeverland ohne ein eigenes Auto, ohne glatte Asphaltstraßen, ohne grenzenlose Mobilität und Versorgung?
Zu Beginn der Corona-Pandemie mit all seinen sozialen und wirtschaftlichen Folgen wurde es als Chance gesehen, das zur Selbstverständlichkeit gewordene üppige, verschwenderische und wenig nachhaltige, auch das mobile Leben zu hinterfragen.
Gehen wir in der Geschichte unserer wirtschaftlich-technischen Entwicklung nur etwas über 100 Jahre zurück, dann sah der Alltag der Menschen (hier) mit den oben angesprochenen Verkehrsmöglichkeiten völlig anders aus. Wer kann da unmittelbarer aus dem täglichen Leben berichten als die Tageszeitungen von damals?
Das Jeverland hat einen solchen Zeitungsschatz, der von Anfang seiner Ausgaben 1791 bis zum Jahre 1945 im Internet einzusehen, abzuspeichern oder auszudrucken ist. Auch die damals übliche Frakturschrift stellt dabei kein Hindernis dar, denn mit einigem Geschick lässt sich der Text auch in die heute gebräuchliche Schrifttypen umwandeln. **)
Bei der Suche nach Daten über den Kraftfahrzeugbestand im Jeverland zu Beginn des 20. Jahrhunderts bin ich auf verschiedene Texte gestoßen, die fast wieder aktuell sein könnten angesichts der Ansprüche der jeweiligen Verkehrsteilnehmer, der immer noch bestehenden Zwistigkeiten zwischen Rad- und Autofahrern, die zum eigenen Blickwinkel bevorzugten Verkehrskonzepte etc. Allerdings hat sich die Geschwindigkeitsspanne zwischen den Teilnehmern heute vervielfacht.
Eine Auswahl von behördlichen Bekanntmachungen, Anzeigen und redaktionellen Beiträgen.
Hier auf dem Lande waren vor etwa 150 Jahren das Fortbewegungs- und Transportmittel in erster Linie die eigenen Füße, dann das Reiten und das Fuhrwerken mit Pferden oder Ochsen . Etwa 100 Jahre nach der Erfindung des Laufrades durch Karl Drais und ein Jahrzehnt vor der 1900-Jahrhundertwende hatte sich das heutige Fahrrad mit Pedal- und Kettenantrieb weitgehend durchgesetzt. Das nannte sich damals Velopiced. Ob in einer Anzeige von Friedrich Kleinsteuber vom 5.12.1885 unter diesem Begriff das Rad als Kinderspielzeug oder bereits als "echtes" Rad angeboten wurde, wage ich nicht zu entscheiden. Ab 1897 finden wir in den Anzeigen nur noch die Bezeichnung Fahrrad. Die spätere Firma Kleinsteuber hat jedenfalls bei der Entwicklung und beim Verkauf von Zweirädern einschließlich Mopeds für Jever eine wichtige Rolle bis in die 1950er Jahre gespielt.
Der erste Fahrradhändler in Jever soll Gerd Janssen gewesen sein, dessen Nachkommen noch heute im Metallbereich / Schleiferei tätig sind.
Jeversches Wochenblatt vom 24. Juni 1886. |
Jeversches Wochenblatt vom 28.05.1904 |
Am 16. September 1886 veröffentlichte das Staatsministerium in Oldenburg:
Bekanntmachung des Staatsministeriums, betrifft das Fahren mit Velopiceden.
Auf Grund des Artikels 9, § 6 des Gesetzes vom 5. December 1868, betreffend die Organisation des Staatsministeriums und einiger demselben untergeordneter Behörden, und unter Hinweisung auf § 366 (Ziffer 1) des Strafgesetzbuchs erläßt mit Höchster Genehmigung das Staatsministerium für das Fahren mit Velocipeden auf den öffentlichen Kunststraßen im Herzogthum Oldenburg die nachfolgenden Vorschriften:
§ 1.
Jeder Velocipedenfahrer hat eine Signalglocke und nach eingetretener Dunkelheit eine brennende Lampe auf seinem Velociped zu führen.
§ 2.
Entgegenkommenden Fußgängern, Fuhrwerken, Reitern und geführten Pferden ist in langsamer Fahrt zur Vorsicht auszuweichen und zwar nach der frei weisenden Seite des Weges.
Beim Einholen von Fußgängern, Fuhrwerken, Reitern und geführten Pferden ist durch wiederholtes Glockensignal bei langsamer Fahrt das Herannahen des Velocipedes rechtzeitig vor dem Passiren anzuzeigen.
Wird das Signal überhört, so sind die Fußgänger wie die Führer von Fuhrwerken oder Pferden und die Reiter vor dem Passiren anzurufen.
Ist ein gefahrloses Passiren (Absatz 1 und 2) nicht gesichert, so haben die Fahrer abzusteigen.
§ 3.
Mehrere Velocipedenfahrer, die desselben Weges fahren, haben, sobald sie sich Fuhrwerken, Reitern und geführten Pferden nähern, einzeln hinter einander zu fahren und an einer und derselben Seite zu passiren.
§ 4.
Bei Wegkreuzungen und schärferen Biegungen der Wege ist langsam zu fahren.
§ 5.
Hinsichtlich des Fahrens mit Velocipeden auf ... wird auf die Bestimmungen des Artikel 89 ... der Wegeordnung verwiesen.
Oldenburg 1886 März 5. Staatsministerium. Departement des Innern. Jansen. v. Rössing
Jeversches Wochenblatt vom 16. Juni 1907. |
Jeversches Wochenblatt vom 14. Juni 1904 |
DasFahrrad wurde zum bevorzugten Fortbewegungsmittel für die Bevölkerung. Das offensichtlich nicht konfliktfreie Miteinander mit Tierfuhrwerken und Reitern forderte das Ministerium zu ausführlicheren Regelungen heraus. Mit der Bekanntmachung im Jeverschen Wochenblatt vom 22.12.1900 heißt es:
§ 1.
Bei dem Fahren mit Fahrrädern dürfen:
1. die für den Fahrradverkehr eingerichteten besonderen Wege,
2. die für Fuhrwerke bestimmten Wege und Straßen,
3. außerhalb der geschlossenen Ortschaften die Fußwege sowie die dazu geeigneten neben den Fahrwegen hinführenden Bankette benutzt werden.
Bei Benutzung der Fußwege und Bankette haben die Radfahrer den Fußgängern in jedem Falle auszuweichen sowie nötigenfalls abzusteigen und bei lebhaftem Fußgängerverkehr langsam zu fahren.
§2.
Die Wegepolizeibehörden sind befugt, das Befahren bestimmter Wege (Fahr- und Fußwege), Straßen, Brücken und Plätze sowie Teile derselben, einschließlich der Bankette neben den Fahrwegen, mit Fahrrädern oder mit bestimmten Arten von Fahrrädern ganz oder zeitweilig zu untersagen.
Das Verbot ist öffentlich bekannt zu machen. Außerdem sind die für den Fahrradverkehr verbotenen Wege, sofern nicht wegen besonderer örtlicher Verhältnisse durch das Staatsministerium, Departement des Innern , eine Ausnahme gestattet wird, mit deutlich lesbaren, das Verbot enthaltenden Tafeln zu versehen.
Ob und inwieweit Ausnahmen von dem vorstehenden Verbote für den dienstlichen Fahrräderverkehr der Beamten der Reichs-Post- und Telegraphen-Verwaltung und anderen öffentlichen Verwaltungen zuzulassen sind, unterliegt der Entscheidung des Staatsministeriums, Departement des Innern.
§ 3.
Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrades verpflichtet.
Das Mitführen von Kindern auf Fahrrädern ist untersagt.
Uebermäßig schnelles Fahren, Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und Tieres und ähnliche Handlungen, welche geeignet sind, Menschen oder Eigentum zu gefährden, den Verkehr zu stören, Pferde oder andere Tiere scheu zu machen, sind verboten.
Wettfahren auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen bedürfen der Genehmigung der Wegepolizeibehörde.
§ 4.
Innerhalb der Ortschaften und überall da, wo ein lebhafter Verkehr von Wagen, Reitern, Radfahrern oder Fußgängern stattfindet, darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.
Beim Passieren von engen Brücken, Thoren und Straßen, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei scharfen unübersichtlichen Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen Straßen liegen, und bei der Einfahrt in solche Grundstücke muß sorgsam gefahren werden, daß das Fahrrad nötigenfalls auf der Stelle zum Halten gebracht werden kann.
In allen diesen Fällen (Absatz 1 und 2) sowie beim Bergabfahren ist es verboten, beide Hände gleichzeitig von der Lenkstange oder die Füße von den Pedalen zu nehmen.
§ 5.
Während der Zeit von Ablauf einer Stunde nach Sonnenuntergang an bis eine Stunde vor Sonnenaufgang sowie bei starkem Nebel ist jedes Fahrrad mit einer hellbrennenden Laterne zu versehen. Ihr Licht muß nach vorn fallen; ihre Gläser dürfen nicht farbig sein.
§ 6.
Jedes Fahrad muß mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung und einer helltönenden Glocke versehen sein.
§ 7.
Unbeschadet der Bestimmungen des § 1 Abs. 2 hat der Radfahrer entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrrichtung stehende oder die Fahrrichtung kreuzende Menschen, insbesondere auch die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Radfahrer, Treiber von Vieh usw. durch deutlich hörbares Glockenzeichen rechtzeitig auf das Nahen des Fahrrades aufmerksam zu machen.
In gleicher Weise ist das Glockenzeichen zu geben vor Straßenkreuzungen sowie in den in § 4 Absatz 2 angeführten Fällen. Mit dem Glockenzeichen ist sofort aufzuhören, wenn Pferde oder andere Tiere dadurch unruhig oder scheu werden.
Zweckloses oder belästigendes Läuten ist zu unterlassen.
§ 8 .
Entgegenkommenden Fuhrwerken, Reitern, Radfahren, Fußgängern, Viehtransporten usw. hat der Radfahrer rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen oder, falls die Oertlichkeit oder sonstige Umstände dies nicht gestatten, so lange anzuhalten oder abzusteigen, bis die Bahn frei ist. Das entgegenkommende Fuhrwerk usw. hat dem Radfahrer so viel Platz frei zu lassen, daß der Radfahrer auf der Fahrstraße ohne Gefahr rechts ausweichen kann.
§ 9.
Das Ueberholen von Fuhrwerken usw. seitens der Radfahrer hat nach der für Fuhrwerke vorgeschriebenen Seite zu erfolgen. Das zu überholende Fuhrwerk usw. hat auf das gegebene Glockenzeichen so viel Platz frei zu lassen, daß der Radfahrer auf der Fahrstraße ohne Gefahr vorbeifahren kann. An Ecken und Kreuzungspunkten von Straßen, auf schmalen Brücken, in Thoren sowie überall, wo die Fahrbahn durch Fuhrwerke usw. verengt ist , ist das Ueberholen verboten.
§ 10.
Wenn ein Pferd oder ein anderes Tier vor dem Fahrrade scheut, oder wenn sonst durch das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen oder Tier in Gefahr gebracht werden, so hat der Radfahrer langsam zu fahren oder erforderlichen Falls sofort abzusteigen.
Geschlossen marschierenden Truppenabteilungen, Equipagen des Großherzoglichen Hauses, Leichenzügen und öffentlichen Aufzügen, den Fuhrwerken der Kaiserlichen Post und der Feuerwehr sowie den Fuhrwerken, welche zur Besprengung oder Reinigung der öffentlichen Straßen dienen, ist von dem Radfahrer überall völlig Raum zu geben.
§ 11.
Auf den Haltruf eines Polizeibeamten ist jeder Radfahrer verpflichtet, sofort anzuhalten und abzusteigen.
§ 12 .
Jeder Radfahrer muß einen genügenden Ausweis seiner Person bei sich führen und den Aufsichtsbeamten auf Verlangen vorzeigen.
Radfahrern, welche im Herzogtum Oldenburg einen Wohnsitz haben, ist auf ihren Antrag von dem Gemeindevorstande des Wohnortes eine auf ihren Namen lautende Radfahrkarte kostenfrei auszustellen. Für Personen unter 14 Jahren erfolgt die Ausstellung auf Antrag des Vaters, Vormundes oder sonstigen Gewalthabers.
Militärpersonen und Gendarmen in Uniform sowie uniformierte oder mit einem Dienstabzeichen versehene Beamte bedürfen keines Ausweises.
§ 13.
Wegepolizerbehörden im Sinne dieser Bekanntmachung sind die Aemter und die Magistrate der Städte I. Klasse.
Anordnungen, die sich auf Staatswege und deren Zubehördungen beziehen, haben dieselben nach Rücksprache mit dem Bezirksbaumeister zu treffen.
§ 14.
Die Vorschriften dieser Bekanntmachung finden auf Kraftfahrräder (Motore) keine Anwendung.
§ 15.
Uebertretungen dieser Bekanntmachung und der darin vorbehaltenen Anordnungen der Wegepolizeibehörden werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe eintritt.
§ 16.
Obige Vorschriften treten am 1. Januar 1901 in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkt wird die Bekanntmachung des Staatsministeriums betreffend das Fahren mit Fahrrädern vom 18. März 1895 aufgehoben.
Oldenburg, den 4. Dezember 1900. Staatsministerium, Departement des Innern. Millich - Münzebrock
Drei Anzeigen sind mir zum Thema Radfahren aus dieser Zeit aufgefallen:
Jeversches Wochenblatt vom 2. Juni 1887 |
Wofür diese Knallbomben gebraucht wurden, ist mir schleierhaft. Deutlicher dagegen ist eine ganzseitige Bekanntmachung mit ausführlicher Begründung in der Zeit des Ersten Weltkrieges zur Ressourcensicherung. Die Zahl der Fahrräder war so groß, dass sich die Beschlagnahme von Fahrraddecken und Schläuchen für den Kriegsbedarf lohnte.
Jeversches Wochenblatt vom 12. Juli 1916 |
Über den Einfluss der mit dem Fahrrad fahrenden Bevölkerung auf die umgebende Natur habe ich keine Nachricht entdeckt. Erst spät, 1932, berichtet das Wochenblatt von einer Kollision. Schon naturentbunden hebt die Meldung den Schaden am Fahrrad hervor, über das Schicksal des verletzten Tieres kein Wort. Spätestens seitdem ist wohl der Scheper Hase nie wieder gesehen worden.
Jeversches Wochenblatt vom 8. Dezember 1932 |
Nur wenig mehr als ein Jahrzehnt zeitverzögert seit dem Aufkommen des Fahrades kamen die ersten Automobile im Jeverland an. „Dr. Scherenberg wohnte am Mitscherlichplatz. Er war wohl der erste Jeveraner, der ein Auto besaß, etwa vergleichbar einem Sonntagswagen mit Motor statt Pferden... Wir als große Jungen (machten) uns einen Spaß daraus, mit dem Auto um die Wette zu laufen" (W. Kahlen). Dieses Gefährt von 1897 steht heute im Schlossmuseum. Bis weit in die 1920er Jahre aber beherrschten Pferdefuhrwerke und die Kutschen das Straßenbild Jevers. Noch 1918 ließ sich Dr. Minssen, der in einem großen Haus in der Mühlenstraße wohnte, wenn er Visite machte, „in einer herrschaftlichen Kutsche fahren, die wohl jeder in Jever kannte" (W. Kahlen).
Jeversches Wochenblatt vom 28. Mai 1904. |
Jeversches Wochenblatt vom 31. August 1905. |
Jeversches Wochenblatt vom 31. August 1905. |
Es gab aber sogleich ein Problem: Das Knattern und Hupen dieser Vehikel ließ die Pferde vor den Kutschen und Fuhrwerken scheuen. So gab es genügend Veranlassungen, hier besonders aufmerksam zu werden. In den privaten Verkaufsanzeigen von Pferden wurde über Jahre hinweg betont, dass diese „automobilfromm" oder „automobilsicher" seien. Auch Anzeigen, Pferde automobilgerecht abzurichten, sind für das Jeverland zu finden. Der Zeitungsjahrgang 1907, wohl ein Automobilunfall-trächtiges Jahr, bietet dazu viele Einblicke.
Das Jeversche Wochenblatt vom 07. August 1908 meldet:
Heilmittel für automobilscheue Pferde.
Die Automobilscheu der Pferde ist wohl eine der größten Unannehmlichkeiten des Landstraßenverkehrs und daher auch einer der meisten ins Treffen geführten Gründe gegen das Auto. Mit gutem Willen und etwas Geduld läßt sich aber auch hier sehr wohl eine Besserung erzielen: Ausführliche Anleitungen und Winke für die Behandlung automobilscheuer Pferde werden in der bekannten Schrift des Kaiserlichen Automobil-Klubs „Das Automobil in Frage und Antwort" gegeben, die übrigens jedermann auf Wunsch kostenlos zugeschickt wird vom Generalsekretariat des genannten Klubs, Berlin, Leipzigerplatz 16. In Kulmbach in Bayern sind, wie das Korrespondenzblatt der Vereinigung der Zucht eines schweren Arbeitspferdes in Deutschland mitteilt, seitens der Automobilisten Uebungen für automobilscheue Pferde veranstaltet worden, in denen diese mit dem Automobil in seinen verschiedenen Erscheinungsformen durch allmähliche Gewöhnung vertraut gemacht werden.
Die praktischen Uebungen haben bei der ländlichen Bevölkerung der Umgegend großen Beifall gefunden und sehr gute Ergebnisse gezeitigt Das Vorgehen der Kulmbacher Automobilisten kann nur zur Nachahmung empfohlen werden. Es wird den an kleineren Orten ansässigen Automobilisten wohl nicht schwer fallen, in ähnlicher Weise, wie es hier geschehen ist, solche Uebungen zu veranstalten. Anderseits zeigen die in Kulmbach erzielten Ergebnisse den Pferdelenkern, daß die gefürchtete Automobilangst sehr wohl zu kurieren ist und daß es
nur ruhiger und vorsichtiger Versuche bedarf.
Ähnlich wie bei der verbreiteten Nutzung des Fahrrades werden für das Herzogtum Vorschriften für das Fahren mit Kraftfahrzeugen erlassen. Viele der dort aufgeführten Verhaltensregeln kennen wir auch heute noch. Ausführlich wird auf die Rücksichtnahme gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern eingegangen. Mit der vorgegebenen Höchstgeschwindigkeit von 15 Kmh innerhalb von Ortschaften waren die Motorkutschen nur unwesentlich schneller als die anderen Verkehrsteilnehmer. Mit der späteren Geschwindigkeitszunahme und dem Verschwinden von Fuhrwerken und Kutschen aus dem Straßenbild, aber den heute noch vorhandenen Fußgängern und Radfahrern ist diese Rücksicht allerdings unter die Räder gekommen. Das Wochenblatt berichtet am 16. November 1906:
Großherzogliches Amt Jever. Jever, 1906 November 6.
Nachdem am 1. Oktober d. J. die Bekanntmachung des Staatsministeriums über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen in Kraft getreten ist, sieht sich das Amt veranlaßt, im folgenden auf die wesentlichsten Vorschriften derselben hinzuweisen.
Jede Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges (d. i Kraftwagen und Kraftrad) ist vorher der zuständigen Polizeibehörde schriftlich anzuzeigen.
Ist ein Kraftfahrzeug zum Verkehr polizeilich zugelassen, so wird es mit einem Kennzeichen versehen, das an der Vorder- und Rückseite anzubringen ist. Das hintere Kennzeichen ist bei Dunkelheit hell zu beleuchten; für Krafträder können Ausnahmen zugelassen werden. Der Verlust oder das Unbrauchbarwerden des Kennzeichens ist sofort anzuzeigen.
Jedes Fahrzeug muß mit einer eintönigen Huppe zum Abgeben von Warnzeichen und bei Dunkelheit und Nebel mit 2 hellbrennenden Laternen versehen sein.
Jeder Führer eines Kraftfahrzeuges hat ein von behördlich anerkannter Stelle ausgestelltes Zeugnis, daß er mit der Bedienung des Fahrzeuges völlig vertraut ist, bei sich zu führen und dem zuständigen Beamten auf Verlangen vorzuzeigen.
Personen unter 18 Jahren ist das Fahren von Kraftfahrzeugen, auch von Krafträdern, nicht gestattet.
Der Führer darf von dem Fahrzeuge nicht absteigen, solange es in Bewegung ist und darf sich nicht von ihm entfernen, so lange der Motor angetrieben ist. Er hat dafür zu sorgen, daß während seiner Abwesenheit kein Unbefugter den Motor antreiben kann.
Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Unfälle und Verkehrsstörungen vermieden werden.
Innerhalb geschlossener Ortschaften darf die Fahrgeschwindigkeit 15 Kilometer in der Stunde nicht überschreiten.
Auf unübersichtlichen Wegen, nach Eintritt der Dunkelheit, bei Nebel, bei Straßenkreuzungen und -Krümmungen, bei Ausfahrt aus Grundstücken auf öffentliche Wege, auf schmalen, abschüssigen oder schlüpfrigen Wegen, insbesondere überall da, wo lebhafter Verkehr stattfindet, muß langsam und so vorsichtig gefahren werden, daß sofort gehalten werden kann.
Der Führer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrrichtung stehende oder kreuzende Menschen, sowie Führer von Fuhrwerken, Reiter, Radfahrer, Viehtreiber u.s.w. rechtzeitig durch deutlich hörbares Warnzeichen auf sein Nahen aufmerksam zu machen.
Auch an unübersichtlichen Stellen ist das Warnungszeichen zu geben. Das Abgeben von Warnungszeichen ist sofort einzustellen, wenn Pferde oder andere Tiere dadurch unruhig oder scheu werden.
Merkt der Führer, daß Tiere vor dem Kraftfahrzeuge scheuen oder daß sonst Menschen oder Tiere durch das Vorbeifahren mit dem Kraftfahrzeuge in Gefahr gebracht werden, so hat er langsam zu fahren, sowie erforderlichenfalls anzuhalten und den Motor außer Tätigkeit zu setzen.
Im Falle eines Zusammenstoßes mit Personen oder Sachen hat der Führer sofort zu halten und die den Umständen nach gebotene Hilfe zu leisten.
Beim Einbiegen in eine andere Straße ist nach rechts in kurzer Wendung, nach links in weitem Bogen zu fahren.
Der Führer hat entgegenkommenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Viehtransporten usw. rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen oder, falls dies die Umstände nicht gestatten, so lange anzuhalten, bis die Bahn frei ist. Ebenso hat er anzuhalten beim Zusammentreffen mit marschierenden ilitärabteilungen, öffentlichen Aufzügen, Leichenbegängnissen oder dergleichen.
Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern und dergl. hat auf der linken Seite zu erfolgen.
Das Fahren mit Kraftfahrzeugen ist nur auf Fahrwegen gestattet.
Auf Radfahrwegen und auf Fußwegen, die für Fahrräder freigegeben sind, ist der Verkehr mit Krafträdern nur mit besonderer polizeilicher Genehmigung zulässig.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung der Ministerial-Bekanntmachung werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mk oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
Drost
Diese Bekanntmachung wurde in ähnlicher Weise mehrfach wiederholt. Aber die Macht des technischen Fortschrittes in Form der Automobile bahnte sich ihren Weg und übte die Vorherrschaft auf den Straßen. Auch damals schon wurde beklagt, dass die erst seit Mitte des 19. Jahrhundert mit öffentlichen Mitteln erstellten Kunststraßen - meist in Klinker oder behauenen Natursteinen bestehend - nicht mehr Allgemeingut waren, sondern von interessierten Kreisen schleichend übernommen wurden.
Jeversches Wochenblatt vom 24. September 1907. |
Jeversches Wochenblatt vom 20. Juli 1907 |
Um welche Zahlen im Kraftfahrzeugbestand des Jeverlandes ging es damals? Erst für spätere Zeit finden sich dazu Angaben.
Die Zeitung berichtet am 8. Dezember 1932:
Im Jeverland entfällt auf 27 Einwohner ein Kraftfahrzeug. Daß das Jeverland mit seinem außerordenlich großen Kraftfahrzeugbestand besonderes Anrecht auf gute Straßen hat, erhellt auch aus der Tatsache, daß es zu einem nicht unerheblichen Teil zu den Kraftfahrzeugsteuern beiträgt, die doch für die Instandhaltung der Straßen mit verwendet werden sollen. Im Wirtschaftsjahr 1931/32 ist in allen Bezirken des Reiches der Bestand gegenüber dem Vorjahren zurückgegangen, so daß im Reich nur noch auf 43 Einwohner ein Kraftfahrzeug entfällt, in der Provinz Hannover auf 40 und im Landesteil Oldenburg auf 35, dagegen im Jeverland schon auf 27 Einwohner. In den uns benachbarten Jadestädten ist das Verhältnis bedeutenden schlechter. In Rüstringen kommt auf je 74 Einwohner ein Fahrzeug und in Wihelmshaven auf je 55. Zwar hatte auch das Amt Jever bei der Zählung im Jahre 1932 einen Rückgang seines Kraftfahrzeugbestandes um 60 Fahrzeuge aufzuweisen, doch ist auch jetzt noch die immerhin erstaunliche Zahl von 150 Personenwagen, 590 Motorrädern und 50 Lastkraftwagen, also insgesamt rund 790 Kraftfahrzeuge vorhanden. Allerdings darf dabei nicht vergessen werden, daß jetzt zum Winter die Zahl der Kraftfahrzeuge durch die in jedem Jahr üblichen Winterabmeldungen stark nachgelassen hat.
Über die Kfz-Zulassungsstelle des Landkreises Friesland und das dort verlinkte Kraftfahrt-Bundesamt lassen sich die heutigen Bestände - bezogen auf das Jeverland (die Gemeinden Jever, Sande, Schortens, Wangerland, Wangerooge) ermitteln.
Danach gibt es hier heute 36.713 Personwagen, 1.700 Lastkraftwagen und 3.762 Motorräder. Im Jeverland leben aktuell ca. 54.000 Menschen. Damit entfällt, um obige Angaben von 1931/32 vergleichen zu können, auf 1,4 Einwohner ein Kraftfahrzeug (die Rückrechnung ergibt für 1931/32 ca. 21.330 Einwohner im Jeverland).
Soweit der Fortschritt innerhalb von 90 Jahren im Verkehrsgeschehen.
Über den Preis und die Auswirkungen dessen - zusammen mit all den anderen Fortschritten in unserer Wirtschafts- und Konsumwelt - auf unsere Lebensgrundlagen lokal und weltweit wollen wir uns aber noch keine Gedanken machen.
Anmerkungen:
**) https://digital.lb-oldenburg.de/lbolrz/search/quick?query=Jever - beachte für die verschiedenen Zeitabschnitte ab 1791 die unterschiedliche Titel des heutigen Wochenblattes.
Tagesausgabe als PDF abspeichern
(Menü rechts), Datei mit PDF_Leser öffnen, gewünschte Frakturtexte markieren, kopieren und in eine Textverarbeitung einfügen. Korrekturbedarf besteht bei nicht erkannten Buchstaben, Ligaturen etc.
Wilhelm Kahlen, Vor 70 Jahren in Jever bekannte Leute. In: Historienkalender auf das Jahr 1967, S. 86
Schlossmuseum Jever: https://www.schlossmuseum.de/sammlungen/kaleidoskop/kaleidoskop-51-60/52-benz-patent-motor-wagen-veloziped-genannt-velo/ (dort auch weitere Erläuterungen zu motorisierten Verkehr im Land Oldenburg)
Landkreis Friesland - Kfz-Zulassungsstelle, siehe dort Statistik und Fahrzeugbestand nach Zulassungsbezirken (Zahlen lt. Download-Tabelle).
V. Bleck, September 2022